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OGH: Aufwandsersatz/Kilometergeld
• Regelt eine Dienstreisevorschrift die näheren Voraussetzungen für die Gewährung des Aufwandsersatzes durch Kilometergeld dahingehend, dass dann das "große" Kilometergeld gebühre, wenn der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verhältnismäßig einfach erreichbar ist, so gebührt einem Arbeitnehmer, der wegen körperlichen Behinderung objektivierbar das Reiseziel nicht verhältnismäßig einfach erreichen kann und dennoch in Kenntnis dieses Umstands vom Dienstgeber mit der Verrichtung der Dienstreise beauftragt wird, wie in den Dienstreisevorschriften vorgesehen, das "große" Kilometergeld. - (§ 1014 ABGB)
"Die Erforschung der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden gebietet die Betrachtung auch der drei anderen Fälle, in denen nach den Dienstreisevorschriften ,großes' Kilometergeld gewährt wird. So gebührt dieses wie erwähnt auch S. 40dann, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen würde, umfangreiches Gepäck mitgeführt werden muss oder die Dienstreise mehrere Zielorte hat. Dabei zeigt sich, dass die der Beklagten vorschwebende Beschränkung auf freie ,objektive' Gesichtspunkte möglicherweise zu kurz greift, zumal auch di...