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ASoK 1, Jänner 2007, Seite 37

OGH: Vergleich/Wirkung

1. Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde, sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch S. 38solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten.

2. Ersatzansprüche auf die Differenz zwischen einer tatsächlichen Pensionsleistung und der Pensionsleistung, die den Arbeitnehmerinnen zugestanden wäre, wenn die Arbeitgeberin sie ordnungsgemäß zur Pensionsversicherung angemeldet und die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hätte, werden durch Vergleich bereinigt. - (§ 1389 ABGB).

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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