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ASoK 1, Jänner 2007, Seite 35

OGH: Unternehmensbegriff/§ 53b ASVG (mit Briefing)

1. Der Begriff des "Dienstgebers" im § 53b ASVG ist i. S. d. Dienstgeberbegriffes des § 35 ASVG auszulegen. Gem. § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

2. Den Begriffen "Betrieb" bzw. "Unternehmen" kommt neben dem Dienstgeberbegriff keine eigenständige Bedeutung i. S. einer Einschränkung des Dienstgeberbegriffs zu.

3. Selbst wenn man von einer eigenständigen Bedeutung des in § 53b ASVG verwendeten Begriffes "Unternehmen" ausgeht, ist festzuhalten, dass eine Definition dieses Begriffes weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung erfolgt ist.

4. Die Ansicht, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen- und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - generell vom Anwendungsbereich des § 53b ASVG ausgenommen seien, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit...

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