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Abzug Sozialversicherungsbeiträge bei Vergleichszahlungen
• Abzug Sozialversicherungsbeiträge bei Vergleichszahlungen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG)
2. LStR-Wartungserlass 2006 vom (Änderung der Rz. 1102b).
Vergleichszahlungen, die den Betrag von 7.500 Euro übersteigen, bleiben für Mitarbeiter, die der Abfertigung neu unterliegen, im Ausmaß eines Fünftels des 7.500 Euro übersteigenden Betrages steuerfrei. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind den jeweiligen Teilbeträgen anteilsmäßig zuzuordnen.
Tipp: Es sollte überprüft werden, ob dies das Lohnverrechnungsprogramm tatsächlich so handhabt.