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Behinderteneigenschaft im Kündigungszeitpunkt
• Behinderteneigenschaft im Kündigungszeitpunkt (§ 8 Abs. 2 BEinstG)
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Einem behinderten Arbeitnehmer kommt der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG nicht zu, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kein bescheidmäßiger Nachweis i. S. d. § 14 BEinstG (über die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten) vorgelegen ist. Dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die Behinderteneigenschaft tatsächlich vorgelegen ist, ist nicht ausreichend.
Anmerkung: Eine "Rückwirkung" mit dem Monatsersten sieht § 14 Abs. 2 BEinstG dann vor, wenn der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.