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GSVG-Pflicht bei Vortrags-/Schriftstellertätigkeit
• GSVG-Pflicht bei Vortrags-/Schriftstellertätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
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Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit im betreffenden Kalenderjahr weiterhin ausgeübt, sind die im Einkommensteuerbescheid dieses Jahres enthaltenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auch dann in diesem Jahr beitragspflichtig, wenn diese Einkünfte (hier: Tantiemen) aus Tätigkeiten in früheren Kalenderjahren resultieren.
Bei einem Vortragenden ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in der er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet, wenn nur die weitere Ausübung der Vortragstätigkeit noch beabsichtigt ist (durchgehende Pflichtversicherung).