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Beschluss des Nationalrates vom 15. 12. 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Ziel dieser Novelle ist die Sicherstellung der rückwirkenden Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und der Familienbeihilfe für nachgeborene Kinder von nach den §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden bzw. für nachgeborene Kinder von Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab dem Zeitpunkt der Geburt (siehe § 2 Abs. 1 Z 5 Kinderbetreuungsgeldgesetz [KBGG] und § 3 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 [FLAG]).
Rückzahlungen erfolgen, sobald der Nachweis des Aufenthaltrechts für das Kind erbracht wurde. Sie sind allerdings nur insoweit vorgesehen, als der Fremde im betroffenen Zeitraum über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügte und sowohl er als auch das Kind ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten.
Nachgeboren sind jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an den zusammenführenden Fremden - d. h. Ausstellung des Aufenthaltstitels oder Erlassung des Asylzuerkennungsbescheides - geboren werden.
Analoge Bestimmungen sind für Adoptiv- und Pflegekinder vorgesehen.
Neu ist weiters, dass in Hinkunft auch Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe eingeräumt wird (siehe § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c KBGG bzw. § 3 Abs. 4 FLAG). Dies gilt aber...