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ASoK 1, Jänner 2007, Seite 023

Versetzung - Zustimmung des Betriebsrates

Entscheidungsbesprechung zu

Dr. Hans Trattner

Im Jahre 2005 beschäftigte sich der OGH mit § 101 ArbVG, der die Zustimmung des Betriebsrates bei einer Versetzung regelt.

1. Gesetzeslage

§ 101 ArbVG normiert Folgendes: "Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist."

Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, ohne dass es auf die hierfür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden (Zustimmun...

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