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Kündigung wegen Dienstunfähigkeit
• Der Kündigungsgrund des § 48 Abs. 2 lit. b DO für die Post- und Fernmeldebediensteten ist ungeachtet seines Wortlautes ("geistig und körperlich ungeeignet") verwirklicht, wenn der Bedienstete für eine entsprechende Verwendung geistig oder körperlich ungeeignet ist. - (§ 48 Abs. 2 lit. b DO für die Post- und die Fernmeldebediensteten)
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