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ASoK 7, Juli 2006, Seite 278

OGH: Auflösung im Konkurs

1. Inwieweit gem. § 11 Abs. 1 IESG übergegangene Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der AO bzw. KO.

2. Die Mitwirkung des Masseverwalters an einer einvernehmlichen Auflösung führt dazu, dass daraus resultierende Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer Masseforderungen darstellen. Dabei ist es generell gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt des Konkursverfahrens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach allgemeinem Arbeitsrecht erfolgt.

3. Auch wenn eine Beendigung gem. § 25 KO möglich gewesen wäre, führt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb des § 25 KO dazu, dass entstehende Beendigungsansprüche als Masseforderungen zu qualifizieren sind.

4. Wurde zwar vor einvernehmlicher Beendigung der Dienstverhältnisse über eine mögliche Lösung nach § 25 KO gesprochen, nimmt die tatsächlich vereinbarte einvernehmliche Beendigung aber auf § 25 KO nicht einmal Bezug, scheidet schon aus diesem Grund die Auslegung aus, die Dienstverhältnisse seien vom Masseverwalter nach § 25 KO, allerdings unter einvernehmlicher Verkürzung der Kündigungsfrist gelöst worden.

5. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverh...

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