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ASoK 7, Juli 2006, Seite 276

OGH: Apotheken/Arbeitsbereitschaft

Der Antrag, der OGH möge feststellen, dass die im Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs, abgeschlossen am , in der Fassung vom ,

- 1. festgelegten Arbeitsstunden während der Bereitschaftsdienste am Tag inklusive der Essenspausen nur dann als Arbeitsbereitschaft i. S. d. § 19a Abs. 2 AZG zu qualifizieren sind, wenn die Vollarbeit nicht mehr als 40 Minuten beträgt und

- 2. die festgelegten Bereitschaftsdienste am Tag inklusive der Essenspausen nur dann als Arbeitsbereitschaft i. S. d. § 19a Abs. 2 AZG zu qualifizieren sind,

wenn währenddessen die Summe der Vollarbeitsstunden allein im Tagesbereitschaftsdienst an einem Sonn- oder Feiertag zwei Drittel des Tagesbereitschaftsdienstes bzw. zusammen mit den schon geleisteten Vollarbeitssunden an einem Samstag zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit nicht übersteigt, wird abgewiesen. - (§ 19a Abs. 2 AZG)

"Unter Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall zu verstehen (RIS-Justiz RS 0051351). Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (EuGH Rs. C-303/98 [Simap]; Löschnigg, Bereitschaftsdienst in öffentlichen Apo...

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