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ASoK 7, Juli 2006, Seite 275

OGH: Betriebs(teil)stilllegung/Betriebsrat

Die nach § 101 ArbVG gebotene Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung betrifft den Einzelfall und kann daher nicht generell für alle künftigen Versetzungen, die im Zuge einer Betriebsänderung erforderlich sind, durch den Sozialplan gegeben werden. Eine im Voraus erteilte generelle Zustimmung des Betriebsrates zu einer allfälligen Versetzung ist mit § 101 ArbVG unvereinbar. - (§§ 101, 109 ArbVG)

"Richtig ist, dass § 109 ArbVG eine Mitwirkung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen - zu diesen zählt nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. unter anderem auch die Stilllegung eines Betriebsteils - vorsieht. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Der Betriebsrat kann nach Abs. 2 leg. cit. Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat er auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs Bedacht zu nehmen. Bringt eine Betriebsänderung i. S. d. Abs. 1 Z 1 leg. cit. wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche ...

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