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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 266

Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung

iFamZ 2022/193

§ 805 ABGB

Eine vor dem Notar als Gerichtskommissär abgegebene Erbausschlagung ist unwiderruflich und bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Wie die positive Erbantrittserklärung ist auch die negative Erbantrittserklärung (Erbausschlagung) unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbausschlagung unwirksam. Ob eine Erbausschlagung wegen Arglist oder eines Willensmangels angefochten werden kann, bleibt offen.

[1] Die Streitteile sind Kinder des Erblassers, der 2015 ohne Errichtung einer letztwilligen Verfügung starb. Der Erblasser hinterließ eine Ehefrau und insgesamt sechs Kinder. Er war Eigentümer mehrerer Liegenschaften, darunter auch Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein (renovierungsbedürftiges) Haus befand (in der Folge: das Haus oder die Liegenschaft). Andere Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft ist (nach wie vor) die Mutter der Streitteile. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren (unter Ansatz der dreifachen Einheitswerte der Liegenschaften) erstellten Inventar war die Verlassenschaft mit knapp 40.000 € überschuldet. Da alle anderen Kinder des Erblassers und auch die Mutter...

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