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VwGH 29.02.2024, Ra 2024/16/0014

VwGH 29.02.2024, Ra 2024/16/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 GrEStG unterliegen ausschließlich Grundstückserwerbe und nicht Unternehmenserwerbe.
Normen
RS 1
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu , mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem VwGH Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt (vgl. , mwN; vgl. dazu auch , zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur).
Norm
RS 2
Allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile können die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen (vgl. ).
Norm
RS 1
Sollte es zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der N GmbH, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/4100147/2023, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe mit Kaufvertrag vom - dessen relevante Bestimmungen im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise wiedergegeben sind - von der I Seilbahn KG (in der Folge: I KG) näher angeführte Liegenschaften samt Gutsbestand erworben, wobei es sich bei dem Rechtsgeschäft ausdrücklich um einen „Asset-Deal“ gehandelt habe. Die Konzession für den Seilbahnbetrieb sei dabei zunächst weiterhin bei der I KG verblieben. Mittels einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag habe die Revisionswerberin zudem das Anlagevermögen von der I KG übernommen.

3 Ebenfalls am selben Tag sei ein Bestandvertrag abgeschlossen worden, durch den die Revisionswerberin der I KG die Liegenschaften sowie das Anlagevermögen wieder zur Nutzung überlassen habe, um diese - da die I KG über die notwendigen Genehmigungen verfügt habe - in die Lage zu versetzen, den Seilbahnbetrieb weiterhin auf eigene Rechnung führen zu können. Die I KG sei bei sonstigem Schadenersatz berechtigt und verpflichtet worden, den Ski- und Liftbetrieb im bisherigen Umfang weiterzuführen (Betriebspflicht). Das Bestandverhältnis habe (rückwirkend) am begonnen und sei auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden, wobei die Revisionswerberin für drei Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe.

4 Am bzw.  sei ein Nachtrag zum Kaufvertrag abgeschlossen worden, in dem sich die Revisionswerberin verpflichtet habe, unverzüglich um die Neuerteilung der Konzessionen und Genehmigungen anzusuchen. Die I KG habe hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.

5 Am sei ein zweiter Vertragsnachtrag abgeschlossen worden, mit dem - auszugsweise wiedergegebene - Korrekturen des Kaufvertrages vom vereinbart worden seien.

6 Die Revisionswerberin habe zum keine eigene Konzession oder Genehmigung für den Seilbahnbetrieb gehabt. Erst am seien ihr die Konzession für den Betrieb einer näher genannten Seilbahn durch den zuständigen Bundesminister (bis zum Jahr 2046) und am die Konzession für den Betrieb eines näher genannten Sesselliftes durch den zuständigen Landeshauptmann (bis zum Jahr 2028) erteilt worden. Ebenfalls am seien die Anträge der Revisionswerberin zum Betrieb diverser Schlepplifte genehmigt worden.

7 In den Jahren 2019 und 2020 habe die I KG (als Pächterin) die Seilbahnen und Lifte betrieben, wobei der Betrieb in einem näher genannten Zeitraum im Frühjahr 2020 aufgrund einer epidemiologischen Verordnung (zunächst) vorübergehend eingestellt und in der Folge - aus näher dargelegten rechtlichen Gründen - nicht mehr wiederaufgenommen worden sei.

8 Im Jahr 2022 sei über die I KG ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und in der Folge in ein Konkursverfahren abgeändert worden. Infolgedessen sei die I KG aufgelöst worden.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Ansicht der Revisionswerberin, wonach der Wert des erworbenen Unternehmens von den Seilbahnanlagen und insbesondere von den zugehörigen Konzessionen, die den Firmenwert darstellten und daher nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählten, bestimmt sei, werde nicht gefolgt.

10 Die Gegenleistung bei einem Erwerb eines Betriebes sei nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert der Grundstücke zum Wert der anderen Wirtschaftsgüter stehe, wobei für die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses weder die Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien noch die für einkommensteuerliche Zwecke aufgestellten Bilanzen bindend seien, sondern der jeweilige Verkehrswert heranzuziehen sei.

11 Gegen die Berücksichtigung des Firmenwertes als Abzugsposten im Rahmen der Berechnung der Grunderwerbsteuer spreche u.a., dass dieser - wie sich aus den Vertragsbestimmungen ergebe - nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom gewesen sei. Dies hätte auch nicht der Fall sein können, weil rechtsgeschäftliche Übertragungen von seilbahnbehördlichen Konzessionen bzw. Genehmigungen unzulässig seien.

12 Durch den Abschluss des Kaufvertrages am habe sich somit hinsichtlich der Innehabung der Konzessionen bzw. hinsichtlich des Betriebes der Seilbahnen nichts geändert. Die I KG sei weiterhin deren Inhaberin gewesen und die Revisionswerberin habe - um den seilbahnrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen - einen Pachtvertrag mit der I KG als Pächterin der Seilbahnen abgeschlossen. Dies habe den Bestimmungen des § 89 Seilbahngesetz 2003 entsprochen, der vorsehe, dass die Veräußerung lediglich der Infrastruktur oder eines Teilsystems einer öffentlichen Seilbahn unzulässig sei bzw. dass die Konzession Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn sei. In der Folge sei es zu Nachträgen und Vertragskorrekturen zwischen der Revisionswerberin und der I KG gekommen, die Ansuchen um Neuverleihung der Konzession bzw. Genehmigung zum Betrieb der Seilbahnen ermöglicht hätten, wobei der Betrieb der Seilbahnen nach der Einstellung im Frühjahr 2020 weder von der I KG noch von der Revisionswerberin wiederaufgenommen worden sei.

13 Gegenstand des Kaufvertrages aus dem Jahr 2019 sei somit aus den angeführten Gründen ausschließlich die Übereignung des Liegenschafts- und Anlagevermögens der I KG gewesen.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der verwaltungsgerichtlichen Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

15 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); das Finanzamt Österreich erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung - in eventu die Abweisung - der Revision.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der „Verkauf eines Seilbahnunternehmens“ grunderwerbsteuerlich zu behandeln sei. Selbst unter der Annahme des Vorliegens einer einschlägigen Rechtsprechung sei das Bundesfinanzgericht von dieser abgegangen. Zudem bestehe auch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage „des Vorliegens einer Betriebsstilllegung“.

20 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.

21 Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung - nach Auseinandersetzung mit den vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen - darauf gestützt, dass die seilbahnbehördlichen Konzessionen bzw. Genehmigungen der I KG nicht Gegenstand des Kaufvertrages aus dem Jahr 2019 gewesen seien. Die Übertragung dieser Konzessionen bzw. Genehmigungen sei weder vereinbart worden, noch sei diese gesetzlich zulässig. Die von der Revisionswerberin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehenen Rechtsfragen - abgesehen davon, dass der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 GrEStG ausschließlich Grundstückserwerbe unterliegen und nicht Unternehmenserwerbe - stellen sich somit von vornherein nicht.Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen berufen (vgl. etwa , mwN).

22 Soweit die Revisionswerberin pauschal die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des „Amtswegigkeitsprinzips“, Feststellungsmängel, fehlerhafte Beweiswürdigung) geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von bestimmten, im Revisionsfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht ausreicht, eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz geltend gemachter Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen, indem aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war (vgl. etwa , mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält das Zulässigkeitsvorbringen nicht.

23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des Mag. C B, Rechtsanwalt in K, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Igesellschaft m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, betreffend Gewährung von Akteneinsicht in einem Revisionsverfahren iA der Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Einsicht in die Akten eines näher bezeichneten Revisionsverfahrens. Die - von ihm vertretene - Insolvenzschuldnerin habe mit einem näher bezeichneten Kaufvertrag mehrere Liegenschaften an die Revisionswerberin veräußert. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden, jedoch würden Vormerkungen zum Eigentum der Revisionswerberin bestehen. Zur Einverleibung würde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen. Die Insolvenzschuldnerin sei als Verkäuferin Partei im Sinne des § 78 Abs. 1 BAO iVm § 9 Z 4 GrEStG und als solche sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Auch abseits der Parteistellung kraft Gesetzes wäre der Insolvenzschuldnerin jedenfalls die Rechtsstellung als Partei insoweit zuzugestehen, als sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf den genannten Kaufvertrag, aus dem sie als Verkäuferin berechtigt und verpflichtet sei, beziehen würde. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Aktenstand im genannten Revisionsverfahren, von dessen Ausgang die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch abhängig sei.

2 Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu , mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt (vgl. , mwN; vgl. dazu auch , zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur).

3 Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im - hier vorliegenden - Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 der Revisionswerber, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird, in bestimmten Fällen auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, sowie die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß § 21 Abs. 2 VwGG ist, auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

4 Die Stellung als Mitbeteiligter gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person „durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses [...] oder einer Entscheidung in der Sache selbst“ in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt zudem rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Partei voraus (vgl. , mwN); dementsprechend ist ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei im VwGG nicht vorgesehen (vgl. , mwN).

5 Im vorliegenden Revisionsverfahren, auf das sich der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bezieht, kommt dem Antragsteller nach dem Gesagten keine Parteistellung zu: Es ist weder ersichtlich, dass dieser durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst - zumal Sache des Verfahrens ausschließlich die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Revisionswerberin war - in seinen rechtlichen Interessen berührt würde (vgl. in diesem Zusammenhang erneut , wonach allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen können), noch, dass die Interessen des Antragstellers im Widerspruch zu jenen der Revisionswerberin stünden. Eine entgegenstehende Interessenslage würde vorliegend im Ergebnis bedeuten, dass der Antragsteller - anders als die Revisionswerberin - eine höhere Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer annehmen würde. Derartiges wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.

6 Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N GmbH in E, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 25, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/4100147/2023, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] , VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem - ohne jedwede Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin - lediglich vorgebracht wird, bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohe der Revisionswerberin ein „existenzvernichtender Eingriff“, weil die festgesetzte Grunderwerbsteuer für die Revisionswerberin nicht finanzierbar sei und zu einer Insolvenz führen würde, allerdings nicht gerecht.

4 Sollte es zudem zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. , mwN).

5 Mangels Erfüllung des Konkretisierungsgebotes war der Antrag abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am

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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024160014.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-95956