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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer
• Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer
ZAS 3/2006, 15 ff., 48: Artikel von Meinhard Ciresa.
Der Autor vertritt u. a. folgende Ansichten: Wird Software von einem angestellten Programmierer erstellt, so erhält dessen Dienstgeber kraft Gesetzes alle Verwertungsrechte an der Software. Es bedarf hier keiner gesonderten vertraglichen Rechtseinräumung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Erbringt der Programmierer hingegen seine Arbeitsleistung als freier Mitarbeiter, ist eine ausdrückliche Vereinbarung über den Umfang der Rechtseinräumung erforderlich. Der Autor stellt in dieser Ausgabe ein Muster für eine solche Vereinbarung zur Verfügung.