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ASoK 4, April 2006, Seite 151

BAGS-Kollektivvertrag wurde zur Satzung erklärt

Dr. Wolfgang Höfle

BAGS-Kollektivvertrag wurde zur Satzung erklärt (§ 18 ArbVG)

Bundeseinigungsamt beim BMWA 84/BEA/2005-50 vom .

Der Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) wird per zur Satzung erklärt. Dadurch erhält der Kollektivvertrag auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung. Die Satzung gilt österreichweit für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste. Ausgenommen sind u. a. Rettungs- und Sanitätsdienste, Privatkindertagesheime sowie die Kinderbetreuung durch Tagesmütter.

Anmerkung: Die Anwendung des BAGS-KV kann zu beträchtlichen Zusatzkosten im Personalbereich führen. Betroffene Arbeitgeber sollten daher umgehend (vor dem ) prüfen, ob die Anwendung eines anderen Kollektivvertrages möglich ist; dies würde nämlich dazu führen, dass der gesatzte BAGS-KV nicht beachtet werden muss.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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