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Drei- oder fünfjährige Verjährungsfrist
• Drei- oder fünfjährige Verjährungsfrist (§ 68 ASVG)
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Wenn der Gebietskrankenkasse bereits seit 20 Jahren bekannt ist, dass der Dienstgeber Schmutzzulagen für bestimmte Tätigkeiten bezahlt, diese Zulagen beitragsfrei abrechnet und bei Beitragsprüfungen unbeanstandet geblieben sind, dann ist die Vorgangsweise des Dienstgebers als unverschuldet anzusehen; in einem solchen Fall gilt nicht die fünf-, sondern nur die dreijährige Verjährungsfrist.
Ob der Beitragsprüfer die Zahlungen in den früheren Prüfungen "absichtlich" beitragsfrei gelassen hat, spielt keine Rolle, wenn der Dienstgeber die Lohnkonten vorgelegt hat, in denen die fraglichen Zahlungen enthalten waren. Eine zusätzliche Erkundigungspflicht trifft den Dienstgeber in solchen Fällen nicht. Bei unveränderter Rechtslage darf der Dienstgeber (bis zur ersten Beanstandung) von der Beitragsfreiheit ausgehen.
Anmerkung: Die obige Entscheidung kann inzwischen als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden (vgl. auch den Hinweis des VwGH auf sein früheres Erkenntnis 99/08/0128 vom ). Der Dienstgeber muss aber im Anlassfall drei Jahre S. 151rückwirkend die Beiträge nachzahlen, wobei sein Abzugsrecht betreffend die Dienstne...