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ASoK 4, April 2006, Seite 142

Sozialversicherungspflicht von Ferialpraktikanten

Rechtslage nach dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005

Mag. Andreas Gerhartl

Durch BGBl. I Nr. 132/2005 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005) wurde § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG, wonach "echte" Ferialpraktikanten der Vollversicherung nach dem ASVG unterlagen, gem. § 625 Abs. 3 ASVG rückwirkend per aufgehoben.Die Konsequenzen dieser Novellierung werden im folgenden Beitrag besprochen.

1. "Echte" Ferialpraktikanten

1.1. Voraussetzungen für ein "echtes" Ferialpraktikum

• Es muss sich um Schüler oder Studenten handeln, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene übliche Tätigkeit verrichten.

Ein Ferialpraktikum kann aber nicht nur während der Ferien, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften.

S. 143• Die konkrete Beschäftigung muss auch objektiv (der inhaltlichen Gestaltung nach) in erster Linie im Interesse des Auszubildenden (sich entsprechend den für ihn geltenden schulrechtlichen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen) vom Ausbildungszweck bestimmt (geprägt) und darf nicht primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert sein.

• Es muss sich nachweislich um Schüler oder Studenten handeln, die im Betrieb entsprechend ihrer Fachrichtung eingese...

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