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ASoK 4, April 2006, Seite 136

Neuerungen bei der Familienhospizkarenz

Mag. Gerda Ercher

Eine der Neuerungen bei der Familienhospizkarenzist die Verlängerung der Inanspruchnahmedauer anlässlich der Begleitung schwerst erkrankter Kinder auf insgesamt neun Monate. Im Folgenden werden die durch BGBl. I Nr. 36/2006 getroffenen Änderungen hinsichtlich der Familienhospizkarenz dargestellt.

1. Personenkreis, für den eine Sterbebegleitung verlangt werden kann

1.1. Bisherige Rechtslage

Nach § 14a Abs. 1 erster Satz AVRAG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der Arbeitszeit, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG verlangen.

Darüber hinaus kann eine Maßnahme zum Zwecke der Sterbebegleitung auch für Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder verlangt werden (§ 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG). Nahe Angehörige im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG sind der Ehegatte, die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie Wahl- und Pflegekinder.

Da Wahl- und Pflegeeltern weder von der taxativen Aufzählung des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG ...

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