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ASoK 3, März 2006, Seite 120

OGH: Arbeitsunfall / Grobe Fahrlässigkeit

1. Der Aufseher im Betrieb, der den Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Der Aufseher im Betrieb muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben. Einem Vorarbeiter, der im Zeitpunkt des Unfalls gemeinsam mit dem Lehrling in einer Zwei-Mann-Partie arbeitete, kommt unstrittig die Rolle eines Aufsehers im Betrieb zu.

2. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

3. Die bloße Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen. Auch eine strafgerichtliche Verurteilung enthält nicht notwendig einen bindenden Spruch über das Vorhandensein eines groben Verschuldens.

4. Jugendlichen sind Arbeiten auf Dächern, an denen Absturzgefahr besteht, nach 12-monatiger Ausbildung unter Aufsicht erlaubt. Bei Absturzgefahr sind auch bei erwachsenen Arbeitnehmern Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen.

5. Arbeitete der Lehrling unmitte...

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