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ASoK 3, März 2006, Seite 119

OGH: Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft

Macht eine Arbeitnehmerin, deren Probearbeitsverhältnis gerade wegen ihrer Schwangerschaft im Probemonat aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Beweis, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war, gilt die Sanktion des § 2a Abs. 8 Gleichbehandlungsgesetz alte Fassung (jetzt § 12 Abs. 7 GlBG neue Fassung). Die vorzeitige Auflösung kann somit bei Gericht angefochten werden. - (§ 1158 Abs. 2 ABGB; § 19 Abs. 2 AngG; § 12 Abs. 7 und 12 GlBG)

"Wie die Klägerin selbst vorbringt, überlässt es die RL 76/207/EWG den Mitgliedstaaten, die Sanktion für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen Möglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der RL geeignet sind (stellvertretend für viele Rs. C-177/88, Dekker). Auch lässt sich der ... Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen, dass der Entschädigung durch Geld der Vorzug vor anderen Sanktionen zu geben ist. Der EuGH hält in seiner Rechtsprechung lediglich fest, dass, wenn sich ein Staat zur Sanktion der Entschädigung entschließt, der Geldersatz in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und über ei...

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