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ASoK 3, März 2006, Seite 118

OGH: Waisenpension / Stiefkinder

1. Gem. § 252 Abs. 1 Satz 1 Z 4 ASVG in der zum anwendbaren Stichtag () geltenden Fassung gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch die Stiefkinder, jedoch nach Satz 2 nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Nach Satz 3 besteht die ständige Hausgemeinschaft weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Gem. Satz 4 (in der anzuwendenden Fassung) gilt das Gleiche, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten oder überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-(Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

2. Für den Fortbestand der ständigen Hausgemeinschaft ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob die als freiwillige Erziehungshilfe gewährte volle Erziehung gemäß den §§ 26 ff. JWG des Stiefkindes im Heim auf "Anordnung der Jugendfürsorge" erfolgte.

3. Für das Weiterbestehen der ständigen Hausgemeinschaft mit dem Versicherten verlangt das Gesetz, wenn sich das Stiefkind auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschaftsgerichts in Pflege eines Dritten befindet, ni...

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