Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Vorzeitiger Austritt / Sexuelle Belästigung
• 1. Die Obliegenheit der unverzüglichen Geltendmachung eines Austrittsgrunds gilt auch für den vorzeitigen Austritt wegen sexueller Belästigung.
• 2. Sie darf jedoch nicht überspannt werden, sondern bedarf verständnisvoller Anwendung, sollen nicht gerade jene sexuell Belästigten die Austrittsmöglichkeit verlieren, die durch die Belästigung besonders betroffen und gleichsam paralysiert sind, sodass sie nicht sofort mit einer Austrittserklärung reagieren können.
• 3. Die Unzumutbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses manifestierte sich bei der Arbeitnehmerin nicht schon mit der Belästigungshandlung, sondern erst etwa zwei Wochen später, als die Arbeitnehmerin zu Hause im Anschluss an einen an diesem Wochenende erlittenen Weinkrampf realisierte, dass sie es am Arbeitsplatz nicht mehr länger aushält. Der am darauf folgenden Montag erfolgte Austritt geschah demnach ohne Verzug. - (§ 26 Z 1 AngG)
"Sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde; sie ist daher inakzeptabel (9 ObA 292/99b = DRdA 2001/15 [Smutny]; 9 ObA 143/03z u. a.). Es handelt sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen sind, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Se...