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ASoK 3, März 2006, Seite 86

Abfertigungsberechnung nach Arbeitszeit- und Entgeltveränderung

Bei dauernder Entgeltveränderung ist grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen

Dr. Walter Zeiler

Der Oberste Gerichtshofhat nun grundsätzlich die vielfach diskutierte Frage entschieden, wie eine Abfertigung zu berechnen ist, wenn nach (langjähriger) Vollzeitbeschäftigung während der letzten Jahre Teilzeitarbeit geleistet wurde. Es bleibt demnach beim Grundsatz, dass bei der Berechnung der Abfertigung auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen ist.

1. Sachverhalt

Die am geborene Klägerin war beim beklagten Land in einem Landeskrankenhaus ab als Diplomkrankenschwester beschäftigt. Die in diesem Krankenhaus teilzeitbeschäftigten Schwestern sind zum weit überwiegenden Teil Frauen.

Mit Schreiben vom legte sie ihre Leitertätigkeit als leitende OP-Schwester mit Wirksamkeit zurück und ersuchte um Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 25 Stunden. Als Begründung führte sie an, dass ihre mit ihrem intensiven Einsatz verbunden gewesene Arbeit durch einen das Krankenhaus betreffenden Skandal betroffen sei, was sie zu diesem Schritte veranlasse.

Die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes wurde der Klägerin zunächst für drei Jahre befristet und in der Folge unbefristet gewährt. Das Dienstverhältnis mit der Klägerin, die seit 1997 u. a. wegen Erschöpfungsdepression ärztlich behandelt wurde, ge...

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