ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2019
1. Aufl. 2019
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2. Aktuelle Judikatur
Im Judikaturteil werden wichtige neue Entscheidungen und deren Konsequenzen für die Praxis erörtert. In Einzelfällen werden auch Entscheidungen aus dem Jahre 2017 besprochen, wenn deren Veröffentlichung in der Fachliteratur erst 2018 erfolgt ist oder auf Grund der Bedeutung und der bisher geringen Beachtung eine Besprechung geboten erscheint.
2.1. Krankenstand
2.1.1. Ist ein Krankenstand neuerlich zu melden, wenn der angekündigte Wiederantritt der Arbeit wegen eines Rückfalls nicht erfolgt?
Meldepflicht des AN
Der AN ist verpflichtet, ohne Verzug einen Krankenstand dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG, welches nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung vorzulegen (§ 4 Abs 4 EFZG, § 8 Abs 8 AngG).
Für die Erfüllung der Meldepflicht bestehen nach der Rechtsprechung keine strengen Voraussetzungen. So ist etwa für die Meldung keine bestimmte Form vorgesehen, S. 29sondern diese kann auch mündlich oder telefonisch erfolgen (zB als telefonische Mitteilung an den Vorarbeiter). Es genügt, wenn nach den normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den AG gerechnet werden kann (Empfangstheorie nach § 862a ABGB). Hat der AG dem AN seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahi...