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ASoK 2, Februar 2006, Seite 076

OGH: Mitbestimmung/Errichtung von betrieblichen Unterstützungseinrichtungen

1. Gem. § 27 Abs. 4 Glücksspielgesetz kann i. S. d. § 29 ArbVG die Aufteilung der Cagnotteregelung dem Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung überantwortet werden. Bei einer dementsprechend getroffenen Regelung handelt es sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen daher um eine zulässige, echte Betriebsvereinbarung.

2. Gem. § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zu Gunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Als Arbeitnehmer i. S. d. § 93 ArbVG sind auch "ausgeschiedene Arbeitnehmer" zu betrachten, zumal es im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen liegt, für die Zeit des Ruhestands vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die in § 93 ArbVG genannten Wohlfahrtseinrichtungen erreicht werden kann.

S. 0773. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung des Wortlauts, dass "der Antrag auf Inanspruchnahme einer Unterstützung unter Beibringung der erforderlichen Nachweise längstens innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Unterstützungsfalles beim Betriebsrat bzw. Zentralbetriebsrat zu erfolgen" hat, stellt eine Präklusivfrist dar.

4. Die gegenteilige Ansicht, es handle sic...

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