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OGH: Betriebspension
• 1. Die Betriebsparteien können gegenüber aktiven Arbeitnehmern im Wege einer ablösenden Betriebsvereinbarung eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der aus einer früheren Betriebsvereinbarung resultierenden Entgelt- und Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen. Obwohl es kein Grundrecht auf Wahrung wohlerworbener Rechte gibt, haben sie dennoch bei der Minderung erworbener Rechte den Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Sie müssen daher auf die durch die unterschiedliche Dauer der Betriebszugehörigkeit bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht nehmen.
• 2. Das von den Betriebsparteien zu beachtende Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Interessen des Betriebes erfüllt. Dass solche Interessen dann bestehen, wenn der Betrieb "ein Sanierungsfall" bzw. "überschuldet" ist, kann nicht zweifelhaft sein.
• 3. Allgemein gültige Aussagen, in welchem prozentuellen Ausmaß ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen erfolgen kann, ohne unverhältnismäßig zu sein, sind nicht möglich. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn das Unternehmen konkursnahe ist, auch schmerzhafte Eingriffe als verhältnismäßig ...