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ASoK 2, Februar 2006, Seite 75

OGH: Dienstzeugnis/Konkurs

1. Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist grundsätzlich ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich i. S. d. § 6 Abs. 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann. Anders ist dies nur dann, wenn der Anspruch von einem Arbeitnehmer geltend gemacht wird, der nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter weiterbeschäftigt wird.

2. Sonderfälle, in denen zwischen dem Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und dem Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung ein besonders enger Sachzusammenhang besteht, erfordern ausnahmsweise eine andere Beurteilung: Ist strittig, ob das in Frage stehende Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die beklagte Gesellschaft übergegangen ist, so ist die Klärung dieser Frage sowohl für den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses als auch für die Höhe der festzustellenden Konkursforderung von Bedeutung, S. 76da vom Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers Forderungen umfasst sind, die aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses mit dem Einzelunternehmen stammen.

3. Schon wegen der Gefahr widersprechender Entscheidun...

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