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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 40

OGH: Urlaub / Kündigungsfrist

1. Die Rechtsauffassung, es wäre dem Arbeitnehmer zumutbar gewesen, während der nach Räumung des Büros verbleibenden Kündigungsfrist von fast drei Monaten Urlaub im Ausmaß von 35 Werktagen (von insgesamt 91 offenen Urlaubstagen) in Anspruch zu nehmen, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, auch wenn sich diese Zahl im Bereich der Obergrenze bewegt.

2. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer schon anlässlich des Ausspruchs der Kündigung eingeladen wurde, einen Vorschlag zur Konsumation seines Urlaubs innerhalb der noch fast fünfmonatigen restlichen Vertragsdauer zu machen. - (§ 10 UrlG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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