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OGH: Urlaubsanspruch
• 1. Nach der mit Artikel 3 Z 1 SRÄG 1995 eingeführten Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG wird der Urlaubsanspruch durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
• 2. Da § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG ganz allgemein im Zusammenhang mit Zeiten von Arbeitsverhinderungen gesehen wird, in denen kein Entgeltanspruch besteht, das Wesen der Karenzierungsvereinbarung aber im freiwilligen wechselseitigen Verzicht auf die Arbeits- bzw. Entgeltleistung besteht, ist davon auszugehen, dass Zeiten einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Karenz - sofern die Vereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte - nicht von § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG erfasst werden. - (§ 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG)
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