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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 039

OGH: Gleichbehandlung

1. Der von der Judikatur entwickelte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen Grundlage jedenfalls auch in der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht zu sehen ist, verpflichtet den Arbeitgeber, nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, S. 040schlechter zu behandeln als die übrigen Arbeitnehmer. Bei Verletzung des daraus erfließenden Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbotes hat der diskriminierte Arbeitnehmer Anspruch auf gleichartige Behandlung.

2. Die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht verbietet dem Arbeitgeber nur, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen. Hingegen kann eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einer Minderheit den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen.

3. Hat der Arbeitnehmer eine zunächst gegebene sachliche Differenzierung zwischen den in
§ 5 seiner Bezugsordnung genannten Personen einerseits (mit Anspruch auf Überstundenpauschale) und den im Administrativdienst beschäftigten Mitarbeitern andererseits, die nach dem Inhalt der Bezugsordnung keinen Anspruch auf Überstundenpauschale haben, selbst dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber abweichend von seiner Bezu...

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