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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 37

OGH: Kollektivvertrag / Freie Betriebsvereinbarung

1. Der Umstand, dass in einer freien Betriebsvereinbarung enthaltene Einzelregelungen nicht einzeln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wurden, sondern inhaltlich auf Vereinbarungen der Betriebsparteien beruhen, darf bei deren Auslegung nicht unbeachtet bleiben, auch wenn der Inhalt der Betriebsvereinbarung - mangels anderer rechtlich zulässiger Grundlage - formell in die Einzeldienstverträge einfließt. In derartigen Fällen kann den Parteien des Arbeitsvertrags auch ohne Weiteres unterstellt werden, jenes Verständnis der freien Betriebsvereinbarung für und gegen sich gelten lassen zu wollen, das die Betriebsparteien bei Abschluss der freien Betriebsvereinbarung hatten oder das ihnen zumindest vernünftigerweise bei deren Auslegung zuzusinnen ist.

2. Ist die fragliche Bestimmung in der freien Betriebsvereinbarung vernünftigerweise so auszulegen, dass sie nur so lange Bestand haben soll, als die betreffende Frage nicht in einem eigenen Kollektivvertrag geregelt wird, wird die Anwendbarkeit bei In-Kraft-Treten eines einschlägigen Kollektivvertrages obsolet.

3. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Regelungsbefugnis von den zuständigen Kollektivvertrags...

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