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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 36

OGH: Vertragsbedienstete OÖ

1. Nach § 1 Abs. 2 VBG ist das VBG auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind, dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.

2. Bei der "Leopold Museum - Privatstiftung" handelt es sich um eine gemeinnützige Privatstiftung, durch deren Stiftungsurkunde der maßgebende Einfluss des Bundes auf die Verwaltung sichergestellt ist.

3. In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 2 VBG vor, sodass sich Arbeitnehmer dieser Privatstiftung zu Recht auf den durch § 32 VBG vermittelten Kündigungsschutz berufen können. - (§ 1 Abs. 2, § 32 VBG)

"Die Revisionswerberin hält der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 VBG primär entgegen, dass das VBG auf Privatstiftungen generell keine Anwendung finde. Der zuletzt 1961 geänderte § 1 Abs. 2 VBG habe - soweit darin von ,Stiftungen' die Rede sei - nur vom Bund errichtete Stiftungen im Auge gehabt und könne Privatstiftungen gar nicht gemeint haben, weil diese erst seit dem Inkrafttreten des 1993 geschaffenen Privatstiftungsgesetzes (PSG) begründet werden könnten. Da § 1 Abs. 2 VBG nicht geändert worden sei, könne ihm keine andere Reichwei...

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