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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 34

Änderungen im Landarbeitsgesetz

Mag. Walter Neubauer

Änderungen im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG)

Mit der RV 1122 BlgNR 22. GP werden zugleich folgende Änderungen im Bereich des LAG vorgenommen:

• Anpassung an die Neuregelung des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat (siehe Pkt. 3) an das ArbVG (§ 158 Abs. 1 LAG neu);

• Erweiterung des Geltungsbereichs: Künftig sind vom LAG auch jene Arbeitnehmer erfasst, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betreiben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 1 Abs. 5 LAG neu).

In-Kraft-Treten: Mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Rubrik betreut von: BETREUT VON MAG. WALTER NEUBAUER
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