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Änderungen im Landarbeitsgesetz
Änderungen im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG)
Mit der RV 1122 BlgNR 22. GP werden zugleich folgende Änderungen im Bereich des LAG vorgenommen:
• Anpassung an die Neuregelung des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat (siehe Pkt. 3) an das ArbVG (§ 158 Abs. 1 LAG neu);
• Erweiterung des Geltungsbereichs: Künftig sind vom LAG auch jene Arbeitnehmer erfasst, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betreiben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 1 Abs. 5 LAG neu).
In-Kraft-Treten: Mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.