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Wahlrecht bei Arbeiterkammer- und Betriebsratswahlen
Ausdehnung des passiven Wahlrechts bei Arbeiterkammer- und Betriebsratswahlen auch auf nichtösterreichische Arbeitnehmer
Nach der Judikatur des EuGH (vgl. etwa ) sind
• Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR
• sowie Staatsangehörige aus Drittstaaten, mit denen ein Abkommen in Bezug auf die Nicht-Diskriminierung bei den Arbeitsbedingungen für rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigte Arbeitnehmer besteht,
sowohl zum Betriebsrat als auch zur Vollversammlung der Arbeiterkammer - bei Erfüllung der sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen - passiv wahlberechtigt. Der Antrag 607/A BlgNR 22. GP dehnt daher das passive Wahlrecht auf a • l e Arbeitnehmer - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - aus und trägt damit auch den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung (§ 21 Z 3 AKG sowie die § 53 Abs. 1 und § 126 Abs. 5 ArbVG i. d. F. Antrag 607/A).
Neben der Ausweitung des passiven Wahlrechts wird die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 21 Z 2 AKG (nach der geltenden Rechtslage ist Voraussetzung eine mindestens 2-jährige Beschäftigung in einem die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis in einem Bezug...