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Ausbildungskostenrückersatz
Gesetzliche Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes im AVRAG
Mit der vorliegenden Novelle wird die bisherige Judikatur und Lehre zum Thema Ausbildungskostenrückersatz im Wesentlichen unverändert mit folgenden Eckpunkten in § 2d AVRAG gesetzlich festgeschrieben:
• Aus Gründen der Rechtssicherheit trifft Abs. 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Ausbildungskosten"; danach sind Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Klargestellt wird weiters, dass Einschulungskosten keine Ausbildungskosten sind.
• Nach Abs. 2 muss die Rückzahlungsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit zwingend schriftlich abgeschlossen werden.
• Die Rückforderung des während einer Dienstfreistellung für die Dauer der Ausbildung fortgezahlten Entgelts bedarf einer eigenen schriftlichen Vereinbarung.
• Mit Abs. 3 wird - grundsätzlich entsprechend der bisherigen Judikatur - klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten insbesondere dann nicht besteht, wenn:
- Z 1: der Arbeitnehmer im Zeitpunkt de...