Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
"Überzahlung" bei SEG-Zulagen
• "Überzahlung" bei SEG-Zulagen (§ 68 Abs. 5 EStG)
2. LStR-Wartungserlass 2005 vom , www.bmf.gv.at.
Von einem angemessenen Ausmaß der Zulage wird im Regelfall dann auszugehen sein, wenn die Zulage der Höhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift - insbesondere einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 - entspricht. Zahlt ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Mindestlöhne, werden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen sein, als die Zulage im selben Ausmaß erhöht wird wie der Lohn.
Anmerkung: Aus dem VwGH-Erkenntnis vom , 85/13/0177 (ARD 3973/ 6/88), ergibt sich, dass eine Gefahrenzulage auch dann begünstigt sein kann, wenn sie die kollektivvertraglichen Werte übersteigt. Die Abgabenbehörde hatte in diesem Verfahren eine Zulage von "nur" 30 % anerkannt. Selbst wenn also ein Kollektivvertrag eine Zulage mit 30 % festlegen würde, kann im Einzelfall trotzdem - bei Vorliegen entsprechender Umstände - eine höhere Zulage steuerfrei sein.