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Gewinnausschüttung an stille Gesellschafter und gleichzeitige Dienstnehmer
• Gewinnausschüttung an stille Gesellschafter und gleichzeitige Dienstnehmer (§ 49 ASVG)
, ARD 5629/9/2005.
Haben Dienstnehmer die Gelegenheit, sich nach einer Dienstzeit von zwei Jahren durch Leistung einer Geldeinlage am Unternehmen als stille Gesellschafter zu beteiligen, und erhalten sie in der Folge eine jährliche Gewinnausschüttung, die von der Arbeitsleistung im Rahmen des Dienstverhältnisses abhängig ist, stellen diese Gewinnausschüttungen beitragspflichtiges Entgelt dar.
Anmerkung: So wie bei Dienstnehmer-Kommanditisten wäre es aber auch bei Dienstnehmern, die sich gleichzeitig als stille Gesellschafter beteiligen, durchaus denkbar, dass zwei getrennte Vertragsverhältnisse vorliegen. Wenn das Beteiligungsverhältnis unabhängig vom Dienstverhältnis gestaltet ist, sind die aus Ersterem resultierenden Kapitaleinkünfte beitragsfrei.