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ASoK 4, April 2022, Seite 149

Sachbezug Wohnraum bei Nutzung durch mehrere Mitarbeiter

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Nach § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung ist bei der Zurverfügungstellung von arbeitsplatznahen Unterkünften, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, durch den Arbeitgeber kein bzw ein begünstigter Sachbezug anzusetzen, wenn dieser Wohnraum eine bestimmte Größe nicht überschreitet (kein Sachbezug bis zu einer S. 150Größe von 30 m2, 35%iger Abschlag vom an sich geltenden Sachbezugswert, wenn die Größe über 30 m2 bis zu 40 m2 beträgt).

Der VwGH hat dazu nunmehr klargestellt, dass Räume, die mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), den betreffenden Dienstnehmern anteilig zuzurechnen sind. Den einzelnen Dienstnehmern ist daher im Hinblick auf die angeführte Begünstigung die Summe aus den Quadratmetern der allein benutzten Räumlichkeiten und den anteiligen Quadratmetern der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zuzuordnen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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