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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 007

Das Arbeitszeugnis als Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht

Die Verpflichtung zur Angabe von Tätigkeitsbereichen im Sinne des Förderungsgebots und andere Rechtsfragen rund um den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses: Überblick über die jüngere Judikatur zu § 39 AngG

Dr. Michael Celar

1. Rechtsquellen und Bedeutung

Der Gesetzgeber sieht in § 39 AngG und § 1163 ABGB jeweils die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung eines "schriftlichen Zeugnisses über Dauer und Art der Dienstleistung" vor. Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist in diesem Zusammenhang als Ausdruck des arbeitsrechtlichen Fürsorgegedankens (vgl. u. a. § 1157 ABGB) zu verstehen, wonach den Dienstgeber eine Schutz- und (zumindest im eingeschränkten Ausmaß) auch eine aktive Förderungspflicht trifft.

Das Dienstzeugnis ist jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers auszustellen, wobei die Einforderung der "Arbeitspapiere" durch den Dienstnehmer als ausreichende Geltendmachung zu erachten sein wird.

Für das berufliche Weiterkommen des Dienstnehmers ist das Dienstzeugnis wohl unbestritten von wesentlicher Bedeutung, da es - zumindest auf den ersten Blick - im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis am ehesten Auskunft über die Eignung eines Stellenbewerbers zu geben vermag: Es dient dem Stellenbewerber als Nachweis über das zurückliegende Arbeitsverhältnis und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers (vgl. dazu u. a. OGH 9 ObA 205/98g).

Das Dienstzeugnis hat dabei drei Prinzipien zu erf...

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