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ASoK 12, Dezember 2005, Seite 408

VwGH: Beitragswesen

1. Die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt i. S. d. § 49 Abs. 3 ASVG auf freie Dienstnehmer kommt nur insoweit in Betracht, als die genannten Bestimmungen bereits an die Lohnsteuer anknüpfen. Soweit Letzteres der Fall ist, scheitert eine Anwendung der betreffenden Befreiungsbestimmung auf freie Dienstnehmer schon aus diesem Grunde. Auch eine analoge Anwendung von für lohnsteuerpflichtige Personen geltenden Regelungen auch auf einkommensteuerpflichtige Personen wie freie Dienstnehmer kommt - wie im Steuerrecht so auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung - auf Grund der Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick auf den Gewinnbegriff des § 4 EStG, insbesondere auch jener des § 4 Abs. 4 EStG, als Regel nicht in Betracht.

2. Dies gilt auch für die beitragsrechtliche Behandlung von Kilometergeldern für die Fahrten vom "Betriebssitz des freien Dienstnehmers zum vereinbarten Arbeitsort, soweit sie die belangte Behörde nicht in Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG ohnehin als beitragsfrei behandelt hat". - (§ 49 Abs. 3 ASVG)

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Anm.: Auf die vorstehende Entscheidung wurde bereits in ASoK-Heft 7/2005 in einem Beitrag von Dr. Wolfgang Höfle hingewiesen. Zwischenzeitig kamen die V...

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