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ASoK 12, Dezember 2005, Seite 392

Auflösung während der Probezeit wegen Schwangerschaft anfechtbar

Die Auflösung während der Probezeit wegen einer Schwangerschaft bewirkt keinen Schadenersatzanspruch, sondern die Anfechtbarkeit der Auflösungserklärung

Dr. Thomas Rauch

Bei einer Lösung während der Probezeit kommt der besondere Bestandschutz von Spezialgesetzen (APSG, MSchG, BEinstG)nicht zur Anwendung. Daher kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne gerichtliche bzw. behördliche Zustimmung aufgelöst werden.Nunmehr geht jedoch der OGH davon aus, dass die Auflösung während der Probezeit wegen einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nach § 12 Abs. 7 GlBG angefochten werden kann.

1. Schadenersatz und Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen nach dem GlBG

Wird ein Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung S. 393nicht begründet, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenbewerber zum Schadensersatz im Ausmaß von mindestens einem Monatsgehalt verpflichtet (§§ 12 und 26 GlBG) bzw. bis 500 Euro, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenbewerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wurde.

Der Arbeitnehmer kann eine Kündigung oder eine Entlassung binnen 14 Tagen (§ 15 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GlBG) mittels Klage anfechten, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der offenbar nich...

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