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ASoK 11, November 2005, Seite 366

Meldepflicht des freien Dienstnehmers betreffend aufrechter Gewerbeberechtigung

Dr. Wolfgang Höfle

Meldepflicht des freien Dienstnehmers betreffend aufrechter Gewerbeberechtigung (§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG, § 58 Abs. 3 ASVG, § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG)

Die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer tritt bekanntlich nicht ein, wenn dieser auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versichert ist (vgl. § 4 Abs. 4 lit. a ASVG). Im Falle unwahrer oder mangelnder Auskünfte schuldet der freie Dienstnehmer seine Beitragsanteile selbst (§ 58 Abs. 3 ASVG). Der Auftraggeber schuldet aber gegenüber der GKK weiterhin die Dienstgeber-Anteile. Dies ist v. a. bei rückwirkender Ruhendmeldung von Gewerbeberechtigungen problematisch.

Nach § 93 GewO ist das Ruhen eines Gewerbe zwar binnen 3 Wochen anzuzeigen, doch handelt es sich dabei nach Ansicht der WKÖ nur um eine Ordnungsvorschrift. Es werden daher auch länger zurückwirkende Ruhendmeldungen akzeptiert. In § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ist hingegen festgelegt, dass eine Rückwirkung für max. 18 Monate möglich ist. Daraus wird in der Praxis der m. E. falsche Schluss gezogen, dass im GSVG jedenfalls eine rückwirkende Ruhendmeldung des Gewerbes bis zu 18 Monaten akzeptiert werden muss. Aus dem VwGH-Erkenntnis 95/08/0346 vom ist jedoch abzuleiten, dass die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes kumulativ die Anzeige des Ruhens und das (tatsächliche) Ruhen des Betriebes voraussetz...

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