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ASoK 11, November 2005, Seite 346

Kann die Kündigung von Großverdienern sozialwidrig sein?

Dr. Erwin Rotter

Grundsätzlich herrscht in Österreich Vertragsfreiheit. Jeder Dienstgeber und jeder Dienstnehmer sind daher berechtigt, Dienstverhältnisse einzugehen und zu beenden. Zum Schutz bestimmter Gruppen (Behinderte, Betriebsräte, Schwangere, Karenzurlauber, Präsenzdiener) existieren Kündigungsbeschränkungen in der Form, dass die Kündigung einer vorherigen Zustimmung (des Behindertenausschusses oder des Gerichts) bedarf.

Ansonsten kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie aus einem verpönten Motiv erfolgt, schließlich kann die Kündigung auch angefochten werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Nachfolgend stelle ich Überlegungen an, ob es typische Situationen geben kann, in denen eine mangelnde soziale Rechtfertigung einer Kündigung von vornherein nicht in Betracht kommt und sohin eine Kündigungsanfechtung gemäß § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zum Scheitern verurteilt sein wird.

1. Die gesetzliche Regelung

Die Formulierung des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG lautet wie folgt:

"Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn

2. Die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigu...

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