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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 341

OGH: Krankenversicherung / Erstattungsbetrag

1. Entsprechend dem Sachleistungsprinzip der österreichischen Sozialversicherung verschafft der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Der Anspruchsberechtigte hat aber auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes (Wahlarzt) in Anspruch zu nehmen, der mit dem Krankenversicherungsträger keine Rechtsbeziehungen unterhält.

2. Aus dem Umstand, dass einzig und allein ein bestimmter Spezialist und kein anderer Arzt in der Lage gewesen sei, eine erfolgreiche Behandlung durchzuführen, kann kein Anspruch auf volle Kostenerstattung abgeleitet werden.

3. Ist die vom Arzt erbrachte Behandlungsleistung - nicht der Erfolg der Behandlung - in ihrer allgemein umschriebenen Art in der Honorarordnung für Vertragsärzte des Krankenversicherungsträgers enthalten, so bietet dieser Tarif die Grundlage für die Berechnung des Erstattungsbetrages. - (§ 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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