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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 340

OGH: Krankenversicherung / Hauskrankenpflege

1. Auch bei der medizinischen Hauskrankenpflege steht die Sachleistungsgewährung im Vordergrund. In § 151 Abs. 2 ASVG ist angeführt, dass die Pflegepersonen vom Krankenversicherungsträger beigestellt werden. Stellt der Krankenversicherungsträger aber im Bereich der medizinischen Hauskrankenpflege keine der im § 151 Abs. 2 ASVG angeführten Möglichkeiten zur Verfügung, stellt sich die Frage der Höhe des Anspruches auf Kostenerstattung des Versicherten.

2. Deckt der in der Satzung vorgesehene Pauschalsatz pro Pflegetag im Ergebnis nur rund 0,7 % der beim Versicherten tatsächlich erforderlichen zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung im häuslichen Bereich, ist bei gesetzeskonformer Auslegung der Satzungsbestimmungen davon auszugehen, dass dieser Pauschalsatz für die Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen ist.

3. Der Vertrag, den der Sozialversicherungsträger mit dem Landesverband der Vorarlberger Hauskrankenpflegevereine geschlossen hat, bietet keine vergleichbaren Honorarpositionen für die Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes, enthält doch dieser keine Tarife für Einzelleistungen, sondern lediglich - in Bezug auf das Entgelt - Vorschriften zur Erm...

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