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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 338

OGH: Krankenversicherung / Heilmittel

1. Als Heilmittel sind im Rahmen der Krankenbehandlung die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel zu gewähren, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

2. Auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass der Begriff der Krankenbehandlung nicht völlig von der betroffenen Person abstrahiert werden kann und subjektive Komponenten aufweist, muss in dem von einer objektiven Sichtweise geprägteren Sozialversicherungsrecht eine Grenze der Leistungspflicht dort eingezogen werden, wo Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Lebenssphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten.

3. Heilmittel, durch die eine Linderung der Beschwerden der erektilen Dysfunktion erreicht werden kann, unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. - (§ 133 ASVG)

"Der Anspruch des Versicherten auf Krankenbehandlung muss mit der Belastungsfähigkeit der versicherten Gemeinschaft in Einklang gebracht werden (Tomandl in der Anmerkung zu 10 ObS 113/94, SSV-NF 8/44, ZAS 1994/18). In den Bewertungsakt, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund ihrer Ziele zu erbringen sind, sind neben den Kosten insbe...

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