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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 317

Meldepflicht im Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber hat eine Fülle von Meldepflichten zu beachten

Dr. Hans Trattner

Die verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetze enthalten viele Vorschriften, wonach der Arbeitgeber an die zuständige Behörde gewisse Tatsachen zu melden und bekannt zu geben hat. In den meisten Fällen stehen Verstöße gegen die Meldepflichten unter Strafsanktion. Es sind daher auch die entsprechenden Strafbestimmungen zu beachten. Die wesentlichsten Meldepflichten eines Arbeitgebers sind hier zusammengefasst, wobei eine vollständige Erfassung nicht garantiert werden kann. Der Übersicht halber sind bei den jeweiligen Gesetzen die entsprechenden Paragraphen angeführt.

1. Ausländerbeschäftigungsgesetz

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden (§ 14d AuslBG).

Weiters ist der Arbeitgeber verpflichtet,

1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und

S. 3182. die Beendigung...

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