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OGH: Lehrlinge, Konkurs
• 1. Die Eröffnung des Konkurses beendet das Lehrverhältnis nicht ex lege. Bis zu einer anderen rechtlichen Beendigung des Lehrverhältnisses - etwa durch Entzug der Gewerbeberechtigung - kann der Lehrling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 KO seinen vorzeitigen Austritt erklären.
• 2. Die nachträgliche Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses wirkt sich auf die Höhe der Ansprüche des vorher wirksam nach § 25 Abs. 1 KO ausgetretenen Lehrlings aus. Das ist damit zu begründen, dass der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände aufseiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre. Bei der Begrenzung der Ansprüche auf den fiktiven Ablauf der Vertragszeit ist nicht nur auf den Zeitablauf i. S. d. § 1158 Abs. 1 ABGB bzw. § 19 Abs. 1 AngG, sondern auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Kündigungsgründe, mit denen ein Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen.
• 3. Diese Bedachtnahme auf die nachträgliche, fiktive rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses führt daher bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung zu dem sachger...