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ASoK 8, August 2005, Seite 253

Überbrückungsgeld und Gleichbehandlung

Ein Überbrückungsgeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt unter den Begriff "Entgelt" i. S. von Art. 141 EG und Art. 1 RL 75/117/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stehen diese Vorschriften der Anwendung eines Sozialplans nicht entgegen, der eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Alters vorsieht, von dem an ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, weil sich Männer und Frauen nach dem nationalen gesetzlichen System der vorzeitigen Alterspension hinsichtlich der für die Gewährung dieser Pension maßgeblichen Elemente in unterschiedlichen Situationen befinden. - (Art. 141 EG; Art. 1 RL 75/117/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG)

( unter Bezugnahme auf )

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